Schulordnung der Musikschule Wedemark e.V.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

 

Vorwort

 

Die Musikschule Wedemark e.V. freut sich über Ihr Interesse an einer musikalischen Ausbildung. Wir sind eine öffentlich geförderte Musikschule, die mit ausgebildeten Lehrkräften qualifizierten Unterricht garantiert. Die von den Schülern bzw. ihren gesetzlichen Vertretern zu entrichtenden Gebühren decken nicht die Kosten der Lehrveranstaltungen. Daher erwarten wir von allen Schülerinnen und Schülern den regelmäßigen Besuch des Unterrichtes, sowie die Teilnahme an öffentlichen Auftritten. Des Weiteren ist bei entsprechender Eignung und vorhandenen Einsatzmöglichkeiten die Teilnahme an Ensemblefächern der Musikschule Wedemark e.V. für alle Instrumentalschüler Pflicht. 

Der Musikschule Wedemark e.V. wird hiermit das Recht eingeräumt, von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Unterrichts oder von schulischen Veranstaltungen Bildaufnahmen zu machen und in Druckwerken der Schule abzubilden bzw. im Internet auf der Schulhomepage und anderen öffentlichen Profilen der Musikschule zu veröffentlichen. Die Rechteeinräumung an den Personenabbildungen erfolgt ohne Vergütung und umfasst auch das Recht zur Bearbeitung, soweit die Bearbeitung nicht entstellend ist. 

In Einzelfällen soll auch der Name mit der Bildaufnahme veröffentlicht werden, z.B. wenn besondere Leistungen einzelner Schülerinnen und Schüler hervorgehoben werden sollen. Einem Widerspruch wird Rechnung getragen. 

 

1. Aufgabe der Musikschule

 

Die Musikschule Wedemark e.V. – gegründet 1980 – ist eine öffentlich geförderte Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenauslese und Begabtenförderung sowie die Studienvorbereitende Ausbildung. Der Verein „Musikschule Wedemark e.V.“ ist Träger der Musikschule. Seine Gemeinnützigkeit ist anerkannt. Alle Eltern der Schülerinnen und Schüler sind Mitglieder des schultragenden Vereins mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler, mit deren Eltern die Musikschule einen Kooperationsvertrag eingegangen ist.

 

2. Aufbau der musikalischen Ausbildung

 

In ihrem Aufbau folgt die Musikschule Wedemark e.V. dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. Der Unterricht der Musikschule ist in vier Stufen gegliedert: Grundstufe, Unterstufe, Mittelstufe und Oberstufe. Der Unterricht umfasst mit Beginn der Unterstufe mindestens ein Haupt- und ein Ergänzungsfach und wird je nach Fach und Stufe in Klassen-, Gruppen- oder Einzelunterricht erteilt. Die Unterrichtsziele und -inhalte der einzelnen Stufen und Fächer sind in den Rahmenlehrplänen festgelegt. Nähere Einzelheiten enthält der Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen e.V.

 

3. Schuljahr

 

Das Schuljahr der Musikschule Wedemark e.V. beginnt jeweils am 1.2. eines Kalenderjahres und endet am 31.1. des darauffolgenden Kalenderjahres.

 

4. Aufnahmebedingungen

 

Anmeldungen zum Unterricht sind auf dem entsprechenden Vordruck schriftlich an die Musikschule zu richten. Lehrkräfte sind zur Entgegennahme von An- und Abmeldungen nicht befugt. Bei minderjährigen Schülern erfolgt die Anmeldung durch die bzw. den gesetzlichen Vertreter.  Die Anmeldungen erfolgen jeweils zum 1.2. oder zum 1.8. (bzw. 1.9, je nach Terminierung der Sommerferien). Die Anmeldungen bedürfen der schriftlichen Annahme, die durch Zusendung einer Bestätigung geschieht.

In Ausnahmefällen ist auch ein Unterrichtsbeginn zu Beginn eines anderen Kalendermonats möglich. Der Vertrag beginnt dann am 1. des Monats, der auf die Zusendung der Bestätigung folgt. Der Vertrag läuft in diesem Fall bis zum 31.1. oder 31.7. des darauffolgenden Jahres und verlängert sich um ein weiteres Schulhalbjahr, wenn er nicht von einem der beiden Vertragspartner mit einer Frist von acht Wochen vorher gekündigt wird, es sei denn, es handelt sich um Unterricht in der Grundstufe, insoweit wird auf Ziffer 5.3 der Schulordnung verwiesen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

5. Kündigung

 

5.1 Beide Vertragspartner haben die Möglichkeit, den Unterrichtsvertrag zum Ende des Schuljahres (31.1.) oder zum Ende des Schulhalbjahres (31.7.) mit einer Vorlaufsfrist von acht Wochen zu kündigen, es sei denn, es handelt sich um Kurse mit einer festgesetzten Dauer. In diesem Fall  ist eine Kündigung zum 31.7. ausgeschlossen.

 

5.2 Im Falle eines Umzuges in einen Wohnort außerhalb des Gemeindegebietes ist eine außerordentliche Kündigung des Unterrichtsvertrages unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen zum Ende eines Kalendermonats möglich.

 

5.3 Die Kurse in der Grundstufe haben eine festgesetzte Kursdauer. Der Unterrichtsvertrag und die Mitgliedschaft erlischt mit Ablauf des Kurses und muss nicht gesondert gekündigt werden. Die Probezeit in der Grundstufe beträgt ebenfalls zwei Kalendermonate. Eine weitere Mitgliedschaft ist jedoch auch nach Beendigung des Kurses möglich.

 

6. Probezeit

 

6.1 Alle Kurse haben eine Probezeit von zwei Kalendermonaten. In dieser Zeit beobachten Lehrkräfte und Eltern bzw. gesetzliche Vertreter, ob der Schüler genügend Interesse und Eignung für eine erfolgversprechende Teilnahme am Musikunterricht mitbringt.

 

6.2 In der Probezeit sind Kündigungen ohne Einhaltung von Fristen möglich; die Zahlungsverpflichtung besteht mindestens für die Dauer der Probezeit. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

 

7. Unterrichtsorganisation

 

7.1 Der Unterricht wird zu den jeweils festgesetzten Zeiten in den Unterrichtsstätten der Musikschule durchgeführt. Die Musikschule wird dabei die Wünsche der Eltern in Bezug auf die Unterrichtsstätte und die Unterrichtszeit, sofern dies organisatorisch möglich ist, berücksichtigen. Es kann jedoch kein Anspruch darauf erhoben werden. 

 

7.2 Der Unterricht findet in der Regel wöchentlich statt.

 

7.3 Unterricht, den der Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird nicht nachgeholt.

 

7.4 Die Ferien- und Feiertagsregelung der Allgemeinbildenden Schulen gilt in gleicher Weise auch für die Musikschule. Am letzten Schultag vor den Ferien findet der Unterricht der Musikschule am Vor- und Nachmittag planmäßig statt. Einzige Ausnahme: Am letzten Schultag vor den Sommerferien fällt der Unterricht aus.

 

7.5 An Schultagen mit „hitzefrei“ an Allgemeinbildenden Schulen findet der (in der Regel nur einstündige) Musikschulunterricht ebenfalls planmäßig statt. Bei Unterrichtsausfall an den Allgemeinbildenden Schulen im Einzugsgebiet der Musikschule Wedemark e.V. infolge von übermäßigem Schnee und Frost sowie bei Sturmwarnungen findet der Unterricht der Musikschule statt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

 

8. Pflichten des Schülers

 

8.1 Der Schüler ist zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden und ergänzenden Veranstaltungen (Ensembleproben, Auftritte etc.) verpflichtet. Häufiges unentschuldigtes Fehlen sowie mangelnder Leistungswille können zum Ausschluss aus der Musikschule führen. Der Ausschluss bedarf einer vorherigen Abmahnung, die zu Händen des/der Erziehungsberechtigten zuzustellen ist. Zwischen Abmahnung und Ausschluss muss mindestens ein Zeitraum von einem Monat liegen. Dieser, vom Schüler zu vertretende Ausschluss, entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Unterrichtsgebühren bis zum Vertragsende, es sei denn, die Musikschule und/oder der Schüler stellen einen geeigneten Nachfolgeschüler, der die vertraglichen Verpflichtungen des Schülers übernimmt.

 

8.2 Der Schüler muss die Mindestanforderungen der Lehrpläne erfüllen. Zeigt der Schüler infolge mangelnden Interesses, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen geringere Fortschritte als unter Berücksichtigung aller Umstände normalerweise erwartet werden darf, so kann die Musikschule das Unterrichtsverhältnis unter Einhaltung der Frist kündigen. 

 

8.3 Der Schüler ist verpflichtet, einmal pro Schuljahr an einem Vorspiel der Musikschule Wedemark e.V. aktiv teilzunehmen. Die Mitwirkung an Veranstaltungen ist Bestandteil des Unterrichtes.

 

9. Instrumente

 

9.1 Der Schüler sollte grundsätzlich zu Beginn des Instrumentalunterrichtes ein Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule Wedemark e.V. ist es jedoch möglich, bestimmte Instrumente kostenpflichtig zu leihen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

 

9.2 Die Leihdauer ist auf ein Jahr begrenzt und kann nur in Ausnahmefällen verlängert werden.

 

9.3 Der Schüler ist zum pfleglichen Umgang mit dem Instrument verpflichtet. Für Verlust oder Beschädigung  hat der Schüler bzw. der gesetzliche Vertreter in vollem Umfang zu haften. Es wird der Abschluss einer Instrumentenversicherung empfohlen.

 

9.4 Etwaige Reparaturen dürfen nur von der Musikschule Wedemark e.V. benannte Firmen durchführen.

 

9.5 Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

10. Aufsichtspflicht

 

Eine Aufsichtspflicht der Musikschule Wedemark e.V. besteht nur während des Unterrichts.

 

11. Unfallversicherung

 

Es besteht eine Unfallversicherung für die Schüler der Musikschule Wedemark e.V. 

 

12. Gesundheitsbestimmungen

 

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die Gesundheitsbestimmungen der Allgemeinbildenden Schulen anzuwenden.

 

13. Haftung

 

Für Schäden aller Art, die auf Verschulden der Mitarbeiter der Musikschule Wedemark e.V. zurückzuführen sind, haftet die Musikschule nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

14. Gebührenordnung

 

14.1 Die Unterrichtsgebühren sind in einer gesonderten Gebührenordnung festgelegt. Die Gebührenordnung kann während der Vertragslaufzeit geändert werden. Alle Zahlungen sind grundsätzlich an die Musikschule Wedemark e.V. zu leisten. Lehrkräfte sind zur Annahme von Zahlungen nicht befugt. 

 

14.2 Im Rahmen des Gruppenunterrichtes ist eine Erhöhung oder Verringerung der Unterrichtsgebühr möglich, wenn sich die Zahl der teilnehmenden Schüler in der Gruppe verändert.

 

14.3 Die Schul- und Gebührenordnung der Musikschule Wedemark e.V. sind Bestandteil des Unterrichtsvertrages.

 

15. Inkrafttreten

 

Die Schulordnung tritt am 1.2.2018 in Kraft.

 

Wedemark, den 19.12.2017, Vorstand und Schulleitung